KURZ UND NACHVOLLZIEHBAR
Auftragsbedingungen
Stand: 21. Oktober 2026
1 Vereinbarung und Leistungsumfang
Diese Bedingungen gelten, soweit sie der Kundschaft vor Auftragserteilung zugänglich gemacht und von ihr akzeptiert wurden. Individuell vereinbarte Regelungen gehen vor. Eine Website-Anfrage ist unverbindlich; Umfang und Vergütung kostenpflichtiger Leistungen werden vor Beginn vereinbart. Anbieter ist David Marti, Alte Landstrasse 421, 8708 Männedorf, handelnd als Marti Umzug & Werk.
2 Kostenlose Erstbesichtigung
Die Erstbesichtigung und Beratung vor Ort bis 60 Minuten ist kostenlos. Für diesen ersten Termin werden weder Reisezeit noch Kilometer verrechnet. Auch ohne Folgeauftrag fallen dafür keine Kosten an. Eine Verlängerung oder weitere kostenpflichtige Leistungen setzen eine vorgängige ausdrückliche Vereinbarung voraus.
3 Weitere Leistungen und Vergütung
Weitere Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen werden nach Freigabe mit CHF 125 pro Stunde abgerechnet. Umfang und gegebenenfalls Kostendach werden vor Beginn vereinbart. Für Folgetermine wird die vorab vereinbarte Reisezeit für Hin- und Rückweg mit CHF 60 pro Stunde verrechnet. Eine zusätzliche Kilometerpauschale wird nicht erhoben. Ein prozentuales Honorar oder ein Zuschlag auf Fremdleistungen wird nicht erhoben. Das Zahlungsziel wird individuell vereinbart. Ein Kostendach darf nur nach vorgängiger Freigabe überschritten werden.
4 Direkte Fachbetriebsverträge
Die Kundschaft beauftragt und bezahlt die ausführenden Fachbetriebe unmittelbar im eigenen Namen. Marti übernimmt die vereinbarten Beratungs- und Organisationsleistungen und schuldet keine eigene Handwerks-, Transport-, Trage- oder Reinigungsleistung. Eine Beauftragung im Namen der Kundschaft setzt eine entsprechende Vollmacht und Freigabe voraus.
5 Verantwortung und Mängel
Für die vertragsgemässe Ausführung der direkt beauftragten Fachleistungen ist der jeweilige Fachbetrieb verantwortlich. Marti übernimmt dafür keine eigene werkvertragliche Ausführungspflicht und keine zusätzliche Garantie. Die Abgrenzung setzt voraus, dass die tatsächliche Zusammenarbeit diesem Direktvertragsmodell entspricht. Martis Haftung für eigene Pflichtverletzungen sowie zwingende Haftungs- und Mängelrechte bleiben unberührt. Eine Vertretung bei Mängelmeldungen erfolgt nur im vereinbarten Umfang; technische Gutachten, Vergleiche und Verzichtserklärungen sind davon nicht automatisch umfasst.
6 Beendigung und gesetzliche Rechte
Es besteht keine allgemeine Exklusivität. Gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt. Eine Kündigung allein löst weder eine Vertragsstrafe noch einen pauschalen Anspruch auf künftige Honorare aus. Die Abrechnung bis dahin erbrachter Leistungen richtet sich nach der Vereinbarung und dem anwendbaren Recht. Schweizer Recht gilt unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen; zwingende Gerichtsstände bleiben erhalten.